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Verordnung zur Information und Öffentlichkeitsarbeit im Gesundheitswesen

Verordnung über Informations- und Werbeaktivitäten im Gesundheitswesen ERSTER ABSCHNITT Einleitende Bestimmungen Zweck Artikel 1 – (1) Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung grundlegender Prinzipien und Kriterien für Informations- und Werbeaktivitäten im Gesundheitswesen, die Überwachung dieser Aktivitäten und die Regelung der Verfahren und Maßnahmen bei Verstößen. Anwendungsbereich Artikel 2 – (1) Diese Verordnung gilt für Gesundheitsberufe, alle Gesundheitsinstitutionen und -einrichtungen natürlicher und juristischer Personen, die mit Genehmigung, Eignungsbescheinigung oder Lizenz des Gesundheitsministeriums tätig sind, sowie für internationale Gesundheitsreisedienstleister. Sie umfasst Informations- und Werbeaktivitäten dieser Einrichtungen sowie Aktivitäten von Personen oder Institutionen ohne entsprechende Erlaubnis, Genehmigung oder Lizenz. Rechtsgrundlage Artikel 3 – (1) Diese Verordnung stützt sich auf das Gesetz Nr. 1219 vom 11. April 1928, das Gesetz Nr. 3359 vom 7. Mai 1987 über die Grundsätze der Gesundheitsdienste, den Präsidialerlass Nr. 1, Artikel 355 (Absatz e) und Artikel 508. Definitionen Artikel 4 – (1) In dieser Verordnung bedeuten: a) Ministerium: das Gesundheitsministerium b) Generaldirektion: Generaldirektion für Gesundheitsdienste c) Kommission: Provinzkommission für Informations- und Werbeaktivitäten im Gesundheitswesen d) Direktion: Provinzgesundheitsdirektion e) Werbung: Jede Form von kommerzieller Kommunikationsmaßnahme (schriftlich, visuell, auditiv usw.), die Nachfrage erzeugt oder steigert, bezogen auf Gesundheitsdienste, Einrichtungen oder medizinische Berufe f) Gesundheitsfachkraft: Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Krankenschwester, Hebamme, Optiker und andere gemäß Gesetz Nr. 1219 definierte Berufe g) Gesundheitseinrichtung: Alle Einrichtungen natürlicher oder juristischer Personen, die Gesundheitsdienste anbieten h) Informations- und Werbeaktivitäten: Aktivitäten von Gesundheitseinrichtungen oder Ärzten, die relevante, sachlich richtige Informationen bereitstellen, ohne irrezuführen oder die öffentliche Gesundheit zu gefährden, und die nicht unter die Definition von Werbung fallen. ZWEITER ABSCHNITT Grundprinzipien der Informations- und Werbeaktivitäten, Respekt der Privatsphäre und Verwendung visueller Inhalte Grundprinzipien der Werbung im Gesundheitswesen Artikel 5 – (1) Verdeckte oder offene Werbung ist verboten. Informations- und Werbeaktivitäten sind nur zulässig, wenn folgende Grundsätze eingehalten werden: a) Einhaltung der allgemeinen Moral, der medizinischen Deontologie und Berufsethik b) Informationen dürfen nur von gesetzlich befugten Fachkräften bereitgestellt werden c) Irreführende Informationen über zusätzliche angebotene Fachrichtungen sind verboten d) Informationen dürfen nur sachlich korrekt, klinisch und wissenschaftlich anerkannt sein e) Nur im Gesetz Nr. 1219 festgelegte Fachrichtungen dürfen angegeben werden f) Patientendanksagungen dürfen nicht als Werbemittel verwendet werden g) Keine direkte oder indirekte Patientenzuweisung an Fachkräfte oder Einrichtungen h) Wissenschaftliche Ergebnisse dürfen nicht verzerrt dargestellt werden i) Internetinformationen müssen mit letzter Aktualisierung und Kontaktdaten versehen sein j) Suchmaschinenregistrierungen müssen den Prinzipien dieser Verordnung entsprechen k) Unaufgeforderte Kontaktaufnahme zu Personen ist verboten l) Gesundheitsleistungen dürfen nicht zu Werbezwecken durch Geschenke, Verlosungen oder andere Anreize angeboten werden (2) Soziale Medien und Webseiten müssen die Verordnungsprinzipien einhalten. (3) Vor Durchführung von PR im Rahmen sozialer Gesundheitsprojekte ist die Genehmigung des Ministeriums erforderlich. (4) Internationale Gesundheitstourismus-Werbung erfolgt gemäß der Verordnung vom 13. Juli 2017 (RG Nr. 30123). (5) Werbung für Organ- und Gewebespende ist verboten. Respekt der Privatsphäre Artikel 6 – (1) Die Patientenrechteverordnung (RG Nr. 23420, 1.8.1998) ist zu beachten. (2) Die Datenschutzgesetze (KVKK Nr. 6698, RG Nr. 30808) müssen eingehalten werden. Verwendung visueller Inhalte Artikel 7 – (1) Vorher-/Nachher-Bilder sind verboten. Zulässig sind Inhalte, die: a) keine Verletzung der Moral, der öffentlichen Gesundheit oder der Patientenrechte darstellen b) nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Patienten oder Erziehungsberechtigten verwendet werden c) jederzeit vom Patienten widerrufen werden können d) keine Gegenleistung oder Geschenke enthalten e) technisch und sachlich korrekt dargestellt werden f) keine Patientendanksagungen enthalten g) keine Operationen oder Eingriffe zeigen h) keine intime Körperbereiche zeigen i) nur von der Einrichtung oder Fachkraft selbst veröffentlicht werden j) nicht durch Dritte oder bezahlt gesponsert veröffentlicht werden k) keine Überlegenheit gegenüber anderen Einrichtungen suggerieren DRITTER ABSCHNITT Überwachung und Bewertung von Informations- und Werbeaktivitäten Artikel 8 – (1) Die Generaldirektion und Provinzdirektionen überwachen regelmäßig Medien und Internetinhalte. (2) In den Provinzen wird eine Kommission zur Überprüfung eingerichtet, die innerhalb von 30 Tagen entscheidet. (3) Verstöße werden dem Handelsministerium und den zuständigen Behörden gemeldet. Artikel 9 – (1) Ärzte, die in Radio- oder Fernsehsendungen teilnehmen, müssen vorab eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen. (2) Inhalte werden durch Expertenkommissionen auf Einhaltung geprüft, Verstöße werden verwaltungsrechtlich verfolgt. VIERTER ABSCHNITT Verschiedenes und Schlussbestimmungen Sanktionen Artikel 10 – (1) Verstöße von Ärzten oder Zahnärzten werden nach Gesetz Nr. 1219 mit Geldbußen geahndet. (2) Verstöße von Einrichtungen führen nach zweimaliger Verwarnung zu temporärer Schließung der betroffenen Einheit. (3) Verstöße im internationalen Gesundheitstourismus führen zu temporärer Sperrung der Aktivitäten. (4) Verstöße bei Organtransplantationen können zur Aussetzung der Organverteilung führen. (5) Personen, die für Organ- oder Gewebespenden werben, werden strafrechtlich verfolgt. (6) Unbefugte Anbieter von Gesundheitsdiensten werden sofort geschlossen und strafrechtlich verfolgt. (7) Andere Gesundheitsberufe dürfen nur berufsbezogen informieren, nicht therapiebezogen. (8) Inhalte, die die Gesundheit gefährden oder den Therapieprozess stören, werden gesperrt. (9) Verstöße von Beamten unterliegen den entsprechenden Vorschriften. Fehlende Regelungen Artikel 11 – (1) Ansonsten gelten die einschlägigen Vorschriften. Inkrafttreten Artikel 12 – (1) Diese Verordnung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Durchführung Artikel 13 – (1) Zuständig für die Durchführung ist der Gesundheitsminister.

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